Ob der Mindestlohn bezahlt kann jederzeit überprüft werden, das gilt besonders für Aushilfen, Studenten.
Arbeitgeber sind verpflichtet die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang aubewahrt werden. Der Zoll kann jederzeit kontrollieren ob Arbeitgeber die Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht nachkommen oder nicht.
Diese Aufzeichnungspflichten bestehen bei sogenannten Minijobbern und bei Mitarbeitern die bis 2000 Euro brutto verdienen. Unten sehen Sie, wie eine solche Aufzeichnung aussehen muss:
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- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen,
- diese Dokumentation spätestens sieben Kalendertage nach dem Arbeitstag vorzunehmen und
- die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren.
Mit der Dokumentationspflicht wird sichergestellt, dass Arbeitgeber den Mindestlohn nicht unterlaufen, weil es öfters vorkam, dass Mitarbeiter Überstunden leisteten und diese nämlich nicht bezahlt wurden. Die Einkommenschwelle wird von 2958 Euro auf 2000 Euro abgesenkt, um die Bürokratie zu verringern. Damit verkleinert sich der Kreis der Betroffenen. Die aufzeichnungspflichten gelten nicht bei Ehegatten, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
Für Minijobber ist die Arbeitszeitdokumentation von besonderer Bedeutung, wie der NAV-Virchow-Bund in einer Mitteilung hervorhebt: „Für Minijobber gilt mit dem Mindestlohngesetz erstmals eine Höchstarbeitszeit. Sie dürfen für 450 Euro im Monat maximal 53 Stunden arbeiten.“
Selbstverständlich muss die Bezahlung von Mindestlöhnen in Krankenhäusern genauso beachtet werden. Oftmals werden die Arbeitszeiten elektronisch erfasst, damit ist jederzeit nachzuvollziehen, wie viele Stunden Mitarbeiter im Dienst waren. ArbeitsrechtsBeratung bei Kündigung oder Abmahnung in Berlin
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